Haben Sie Fragen zur Inkassobearbeitung? Nachfolgend finden Sie als Gläubiger (Auftraggeber von EOS KSI) Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ).

Zum Mahnverfahren

1. Vorgerichtliche Mahnphase (Mahnphase 2)

Nachdem Sie uns mit dem Inkasso beauftragt haben, versenden wir ein Legitimations-/Mahnschreiben an Ihren säumigen Kunden. Damit legitimieren wir uns ihm gegenüber. Im Schreiben sind alle überfälligen Forderungen aufgelistet. Durch den Versand des Legitimations-/Mahnschreibens erreichen wir in vielen Fällen bereits eine erste zeitnahe Reaktion des säumigen Kunden. Reagiert der säumige Kunde nicht auf unsere Mahnschreiben, rufen ihn unsere fachlich geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Der Verlauf des Auftrags hängt wesentlich von der Reaktion Ihres säumigen Kunden ab. Außergerichtlich können erfahrungsgemäß weit mehr als 70% aller Aufträge erledigt werden (abhängig von Branche, Forderungsalter und Forderungsqualität).

2. Gerichtliche Mahnphase / Titulierung (Mahnphase 3)

Die gerichtliche Inkassobearbeitung wird bei Bedarf von unserer Rechtsabteilung übernommen und beinhaltet die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Wir schreiben den säumigen Kunden zunächst ein letztes Mal außergerichtlich an. Unsere Rechtsabteilung versucht, je nach Sachverhalt der vorangehenden Bearbeitung, ggf. auch nochmals telefonisch eine Lösung zu finden. Führen weder Schreiben noch Telefonat zum Erfolg wird der Erlass eines Mahnbescheides systemgestützt beantragt. Hier dient der vereinbarte „EOS KSI Kompetenzrahmen“ als Handlungsvorlage.

Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und es fallen gemäß vertraglicher Vereinbarung weitere Inkassovergütungen und Gerichtskosten an. Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Hauptforderung und ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG). Diese werden als Verzugsschaden gegenüber dem säumigen Kunden geltend gemacht.

Legt der säumige Kunde Widerspruch auf den zugestellten Mahnbescheid ein, und soll das Prozessverfahren eingeleitet werden, beauftragen wir die Kanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte*. Im Falle eines Einspruchs auf einen zugestellten Vollstreckungsbescheid wird der Fall innerhalb der kurzen gesetzlichen „Notfrist“ direkt an die Kanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte* übergeben. Liegt schließlich ein Titel vor, übergeben wir die titulierte Forderung an unsere Spezialisten der Zwangsvollstreckung. Durch die Zwangsvollstreckung können weitere Kosten (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Inkassovergütungen, Barauslagen) entstehen.

* Alternativ könne Sie den Inkassoauftrag zurücknehmen und eine eigene Kanzlei beauftragen.

3. Nachgerichtliche Mahnphase / Zwangsvollstreckung (Mahnphase 4)

Liegt ein rechtskräftiger Titel vor, wird der säumige Kunde angeschrieben und kurz darauf telefonisch kontaktiert. Die telefonische Kontaktaufnahme dient der Vermeidung weiterer Kosten, die für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an die entsprechenden Vollstreckungsorgane zu zahlen wären. Bleiben diese Mahnaktivitäten erfolglos, veranlassen wir die Zwangsvollstreckung. Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, übergeben wir den Vorgang je nach Rechtsform des säumigen Kunden in das sogenannte Überwachungsverfahren oder müssen den Fall abschließen.

4.  Überwachungsverfahren

Das Überwachungsverfahren (Langzeitüberwachung) stellt zwar die letzte Phase des Inkassoverfahrens dar. Es bietet Ihnen dennoch die Möglichkeit, Ihre Forderung immer noch zu realisieren. Im Überwachungsverfahren werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des säumigen Kunden regelmäßig überprüft, notwendige Recherchen (Wohnort, Vermögensverhältnisse etc.) durchgeführt und die Forderungen auch nach Jahren durch schriftlichen und telefonischen Kontakt eingefordert oder durch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben. Wenn es die Umstände zulassen, wird mit dem säumigen Kunden eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung gefunden. In der Regel ist die Forderung zu diesem Zeitpunkt in Ihrer Buchhaltung bereits ausgebucht. Eine Realisierung zu diesem Zeitpunkt stellt dann regelmäßig außerordentlichen Ertrag dar.

Ja, im Laufe eines Inkassoverfahrens wechselt unsere Bearbeitungszuständigkeit in Abhängigkeit der erreichten Mahnphase. Durch unsere Arbeitsorganisation sorgen wir dafür, dass Ihr Auftrag in jeder Mahnphase von Inkassoexperten bearbeitet wird, die speziell auf die Anforderungen der jeweiligen Mahnphase aus- und weitergebildet wurden.

Eine Unzustellbarkeit von Schreiben, seien es Legitimations- oder Mahnschreibens, Mahn- oder Vollstreckungsbescheid oder sonstigen Dokumente, kann jederzeit unerwartete eintreten, wenn der Empfänger unbekannt verzogen ist. In solchen Fällen erfolgt, wenn möglich, zunächst eine für den Auftraggeber unentgeltliche Adressrecherche. Sollten die eingeleitete Recherche nicht zu den gewünschten und aktuellen Adressdaten des säumigen Kunden führen, werden wir uns mit Ihnen als Auftraggeber in Verbindung setzen, um die nächsten, dann mit Kosten verbundenen Rechercheschritte (Register, Informationsdienstleister, Auskunftei, Behörden, Detektei) abzustimmen und einzuleiten. Die Höhe der entstehenden Kosten (Barauslagen) hängt davon ab, bei wem welche Information auf welchem Wege zu beschaffen ist.

Zu den Kosten (Verzugsschaden), die meinem säumigen Kunden in Deutschland gegenüber geltend gemacht werden.

Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht kann zu einem ersatzpflichtigen Schaden führen. Das deutsche Zivilrecht regelt dies in den §§ 280 ff.  im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine solche Pflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn die Zahlung eines vereinbarten Entgelts (z. B. Kaufpreis, Werklohn, Miete, etc.) nicht pünktlich erfolgt und durch die Verspätung Verzug eintritt. Der Verzugseintritt ist in § 286 BGB geregelt. Neben den Kosten, die durch den Forderungseinzug selbst entstehen, sieht das deutsche Recht in § 288 BGB die Verzinsung von Forderungen vor, die sich im Verzug befinden: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen“.

1. Inkassovergütung

Die Inkassodienstleistung stellt eine Geschäftsbesorgung dar, deren Vergütung zwischen Ihnen und uns vereinbart wurde. Die Vergütung für die Beauftragung nach Verzugseintritt stellt für Sie (als Gläubiger) im Sinne der §§ 280 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 13e des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) einen Schaden dar. Dieser ist vom säumigen Kunden bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung zu ersetzen. Unsere Vergütung richtet sich nach RVG, weil diese vertraglich so vereinbart ist (siehe tabellarischer Auszug bis 500 000 EUR Hauptforderung, Stand 06/2024):

Gegenstands-
wert
bis … €
Gebühr
… €
Gegenstands-
wert
bis … €
Gebühr
… €
   500    49,00  50 000 1 279,00
 1 000    88,00  65 000 1 373,00
 1 500   127,00  80 000 1 467,00
 2 000   166,00  95 000 1 561,00
 3 000   222,00 110 000 1 655,00
 4 000   278,00 125 000 1 749,00
 5 000   334,00 140 000 1 843,00
 6 000   390,00 155 000 1 937,00
 7 000   446,00 170 000 2 031,00
 8 000   502,00 185 000 2 125,00
 9 000   558,00 200 000 2 219,00
10 000   614,00 230 000 2 351,00
13 000   666,00 260 000 2 483,00
16 000   718,00 290 000 2 615,00
19 000   770,00 320 000 2 747,00
22 000   822,00 350 000 2 879,00
25 000   874,00 380 000 3 011,00
30 000   955,00 410 000 3 143,00
35 000 1 036,00 440 000 3 275,00
40 000 1 117,00 470 000 3 407,00
45 000 1 198,00 500 000 3 539,00

1.1 Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit

Der Gebührensatz (zu multiplizieren mit der gegenstandswertabhängigen Gebühr aus vorstehender Tabelle) richtet sich stets nach Umfang und Schwierigkeit der Bearbeitung, aber auch danach, ob der säumige Kunde die Forderung bestreitet. Der Gebührensatz beträgt in der Regel in einer unbestrittenen Forderungsangelegenheit 0,9 (max. 1,3) und in einer bestrittenen Forderungsangelegenheit 1,3 (max. 1,8) entsprechend einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV Rechtsdienstleistungsgesetz (Vergütungsverzeichnis RVG) zuzüglich Auslagen nach Nr. 7000 ff VV RVG (mindestens Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen, die nach Nr. 7002 VV RVG 20 % der Inkassovergütung, max. 20 EUR beträgt). Abweichend hiervon beträgt der Gebührensatz in unbestrittenen Forderungsangelegenheiten in der Regel 0,5, wenn auf die erste Mahnung ohne Weiteres ein vollständiger Ausgleich (auch ratierlich) erfolgt. Bei Weiterungen kann er sich auf in der Regel 0,9 erhöhen.

1.2 Vergütung im gerichtlichen Mahnverfahren

Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens löst mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Gerichtskosten und eine Vergütung aus. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides löst eine weitere Vergütung aus. Diese Vergütungen richten sich entsprechend vertraglicher Vereinbarung nach Nr. 3305, 3308 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gerichtskosten fallen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an, ihre Erstattungsfähigkeit regelt § 91 Abs. 1 ZPO.

1.3 Vergütung in der Zwangsvollstreckung

Die Vergütung in der Zwangsvollstreckung regelt § 13e Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Verbindung mit § 788 Zivilprozessordnung (ZPO). Für jede durch EOS KSI vorgenommene Zwangsvollstreckungsmaßnahme fällt eine Vergütung analog Nr. 3309 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

1.4 Vergütung für die Mitwirkung an einer Einigung (alle Mahnphasen)

Die Mitwirkung an der Einigung der Parteien löst eine Vergütung entsprechend Nr. 1000, 1003, 1004 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus. Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren, wie z. B. der Geschäftsgebühr oder den Verfahrensgebühren des gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Zwangsvollstreckung, wenn eine Einigung (i. d. R. Ratenzahlungsvereinbarung) erzielt wird. Eine Vergütung für eine Zahlungsvereinbarung entsteht nur, wenn die Zahlungsvereinbarung 3 Raten oder mehr umfasst.

2. Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen regelt § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dem Verzugszins liegt in der Regel der Basiszins nach § 247 BGB zu Grunde. Der Basiszinssatz wird unter www.basiszins.de veröffentlicht.

3. Mahnkosten des Gläubigers

Mahnkosten aus dem kaufmännischen Mahnverfahren des Gläubigers können nur in engen Grenzen geltend gemacht werden. Es können entweder die tatsächlich angefallenen Sachkosten (keine Personalkosten) oder an deren Stelle eine Pauschale von maximal 2,50 EUR pro Mahnung geltend gemacht werden. Abweichend hiervon kann ab Verzugseintritt ein Pauschalbetrag in Höhe von 40 EUR je Einzelforderung gemäß § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – außer gegenüber Verbrauchern – geltend gemacht werden. Der Pauschalbetrag von 40 EUR ist auf weitere Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen und wird von uns im Falle eines Inkassoauftrages nicht übernommen.

4. Sonstige Kosten (Gläubiger) / Barauslagen (EOS KSI)

Bereits bei Ihnen können im Vorfeld Kosten entstanden sein, z.B. Kosten aus geplatzten Lastschrifteinzügen (Bankrücklastkosten), die vom säumigen Kunden auf Grund seiner Pflichtverletzung zu ersetzen sind (Sonstige Kosten Gläubiger).

Wenn die Ihnen bei Beauftragung übermittelten Daten wie Name, Firmierung, Anschrift, Kontaktdaten nicht (mehr) gültig sind, können Kosten aus notwendigen Recherchen entstehen. Dies können Kosten aus Einwohnermeldeamtsanfragen, Gewerbeamtsanfragen, Handelsregisterauskünften, Detekteirecherchen oder ähnlichem sein, die vom säumigen Kunden auf Grund seiner Pflichtverletzung zu vertreten und zu ersetzen sind. Ebenso können im Rahmen der Titulierung und auch der Zwangsvollstreckung z.B. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten oder gar Rechtsanwaltskosten anfallen. Diese Kosten fallen unter den Begriff der „Barauslagen“, denn wir verauslagen diese Kosten bis zur vereinbarten Abrechnung Ihnen gegenüber und machen sie, ebenso wie Inkassovergütungen, Verzugszinsen und Mahnkosten des Gläubigers gegenüber dem säumigen Kunden gegenüber geltend (Schadenersatzverlangen).

5. Umsatzsteuerschaden (Verzugsschaden aus nicht als Vorsteuer absetzbarer Umsatzsteuer)

Die Umsatzsteuer aus den von uns erbrachten Rechtsdienstleistungen ist gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich Ihnen in Rechnung zu stellen, da wir die Leistung für Sie, als Auftraggeber der Inkassoleistung und nicht für den säumigen Kunden erbringen. Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, können Sie die Umsatzsteuer 1:1 als Vorsteuer bei Ihrem Finanzamt geltend machen, so stellt diese Position für Sie einen durchlaufenden Posten dar. Sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt, stellt die Umsatzsteuer für Sie Aufwand und deshalb Verzugsschaden dar. Wir machen in solchen Situationen die nicht abzugsfähigen Teile von Umsatzsteuer gegenüber Ihrem säumigen Kunden geltend und zahlen eingezogene Teile an Sie aus.

Zu den Kosten, die mir als Auftraggeber entstehen

Gemäß vertraglicher Vereinbarung fällt Inkassovergütung analog Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Abhängigkeit des Aktenverlaufs an. Bei einfacher Bearbeitung unbestrittener Forderungen fällt eine 0,5 Geschäftsgebühr, bei durchschnittlicher Bearbeitung eine 0,9 Geschäftsgebühr (Regelgebühr) und bei schwieriger/umfangreicher Bearbeitung eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz bis zu 1,3 analog Nr. 2300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für bestrittene Forderungen kann der Gebührensatz der Geschäftsgebühr 1,3 und bis zu 1,8 betragen. Gegebenenfalls können Barauslagen für z.B. eventuelle Recherchetätigkeiten anfallen, die jedoch nur nach Rücksprache und Absprache mit Ihnen als Auftraggeber verauslagt werden.

Im Falle von Ratenzahlungsvereinbarungen kann bei Vereinbarungen mit 3 Raten und mehr eine weitere Vergütung („Einigungsgebühr“) analog Nr. 1000 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen. Da Ratenzahlungsvereinbarungen unabhängig von einer Mahnphase jederzeit zustande kommen können, kann eine solche Einigungsgebühr auch jederzeit in der jeweils aktuellen Mahnphasen entstehen. Am häufigsten tritt diese in der vorgerichtlichen Bearbeitung auf.

Typische Inkassovergütung Vergütungsverzeichnis Gebührensatz
Geschäftsgebühr Analog Nr. 2300 VV RVG 05-1,8
Einigungsgebühr (in der Regel nur bei Ratenzahlungsvereinbarungen ab 3 Raten) Analog Nr. 1000 VV RVG 0,7

Als Auftraggeber haben Sie die Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit uns vereinbart. Sie tragen die dem säumigen Kunden gegenüber in Ansatz gebrachte Inkassovergütung zzgl. etwaiger Barauslagen in der Höhe, wie diese vom säumigen Kunden nicht erstattet werden. Die Abrechnung offener Inkassovergütungen und Barauslagen erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den Auftrag zurücknehmen oder dieser innerhalb der vorgerichtlichen Bearbeitung in einen sogenannten Nichterfolg mündet (wenn der säumige Kunde z.B. unbekannt verzogen, nicht ermittelbar, insolvent oder gar verstorben ist).

Das gerichtliche Titulierungsverfahren (gerichtliches Mahnverfahren nach Zivilprozessordnung) umfasst die Beantragung des Mahnbescheides sowie die Beantragung des Vollstreckungsbescheides. Der Mahnbescheid ist Voraussetzung für die Erlangung eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides, mit dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Außerdem schützt ein solcher Vollstreckungstitel vor vorzeitiger Verjährung.

Durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens entstehen mit dem Beantragen des Mahnbescheides Gerichtskosten sowie eine Inkassovergütung, die in der Regel eine 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert (Ihre noch offene Forderung) beträgt. Die Beantragung des Vollstreckungsbescheides löst eine weitere Vergütung in Höhe einer 0,5 Gebühr aus. Die Inkassovergütung richtet sich entsprechend nach Nr. 3305, 3308 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Typische Inkassovergütung Vergütungsverzeichnis Gebührensatz
Verfahrensgebühr Mahnbescheid Analog Nr. 3305 VV RVG 1,0*
Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid Analog Nr. 3308 VV RVG 0,5

* Es erfolgt eine anteilige Anrechnung zuvor entstandener Geschäftsgebühr nach den gesetzlichen Vorschriften.

Gerichtskosten entstehen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), ihre Erstattungsfähigkeit regelt § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung  (ZPO). Die Gebühren im gerichtlichen Verfahren können zu einer Anrechnung der Gebührensätze auf die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Bearbeitung führen.

Die Kosten gehen zu Ihren Lasten, wenn der säumige Kunde die Kosten bis zum vereinbarten Abrechnungszeitpunkt nicht erstattet oder diese im Wege der nachfolgenden Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden können.

Unsere Vergütung für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 13e Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Verbindung mit § 788 Zivilprozessordnung (ZPO) und beträgt in der Regel eine 0,3 Gebühr je Vollstreckungsmaßnahme. Etwaige Barauslagen, die durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers und/oder der Gerichte entstehen, kommen je nach Einzelfall hinzu.

Typische Inkassovergütung Vergütungsverzeichnis Gebührensatz
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung Analog Nr. 3309 VV RVG 0,3*

* Die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung fällt je Vollstreckungsmaßnahme an.

Die Kosten gehen zu Ihren Lasten, wenn der säumige Kunde die Kosten bis zum vereinbarten Abrechnungszeitpunkt nicht erstattet oder diese im Wege der nachfolgenden Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden können.

Etwaige außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem strittigen Prozessverfahren (Prozessführung) sind unserer Partnerkanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte (oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl) gesondert zu beauftragen. Im Falle der Beauftragung von Thomas Mauser Rechtsanwälte rechnet die Kanzlei nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Rechnungslegung Ihnen gegenüber erfolgt als Barauslage über EOS KSI Rechnung.

Unsere Inkassovereinbarung wird ab Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Durch die Kündigung einer Rahmenvereinbarung fallen keine Gebühren an, die damit verbundene Schließung von Akten wegen Rücknahme noch in Bearbeitung befindlicher Aufträge durch Sie, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall oder aufgrund einer vereinbarten Vorausanweisung erfolgen, gilt eine Frist von 7 Werktagen ab Auftragseingang als Kulanzfrist. Nehmen Sie einen Inkassoauftrag zurück, tragen Sie die angefallenen Inkassovergütungen anteilig zur realisierten Hauptforderung, außerhalb der Kulanzfrist jedoch mindestens den vertraglich vereinbarten Anteil zzgl. offener und noch nicht abgerechneter Barauslagen. Als realisiert im Sinne dieser Regelung gelten Zahlungseingänge und Gutschriften, die nach Erteilung des Inkassoauftrages auf die beauftragte Hauptforderung verrechnet werden.

Zur Verrechnung von Zahlungseingängen (Verwendung) und zu Auskehrungen an den Gläubiger

Zahlungen können bei EOS KSI, aber auch beim Gläubiger eingehen. Grundsätzlich erfolgt die Verrechnung auf Haupt- und Nebenforderung (Verzugsschaden = Nebenforderung) nach gesetzlichen Regelungen. Diese sind in den §§ 366, 367 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

1. Wie wird eine Zahlung verwendet, wenn der säumige Kunde nur eine Teilzahlung leistet und einen Verwendungszweck vorgibt?

  1. Ist der säumige Kunde Ihnen gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reichen die von ihm erbrachten Leistungen nicht zur Tilgung aller Schulden aus (Teilzahlung), so wird nach § 366 Absatz 1 BGB diejenige Schuld getilgt, die der säumige Kunde bei seiner Leistung bestimmt hat.
  2. Die sogenannte „Bestimmung der Leistung“ kann durch Angaben im Verwendungszweck seiner Überweisung oder einem Zahlungsavis erfolgen. Eine offenkundige Leistungsbestimmung kann aber auch darin zu sehen sein, dass der säumige Kunde einen Betrag zahlt, welcher exakt einer unter mehreren unterschiedlich hohen Forderungen (Rechnungen) entspricht. Leistungsbestimmungen säumiger Kunden werden von EOS KSI im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben daher natürlich berücksichtigt.

2. Wie wird eine Zahlung verwendet, wenn der säumige Kunde nur eine Teilzahlung leistet, ohne einen Verwendungszweck vorzugeben?

  1. Trifft der säumige Kunde keine „Leistungsbestimmung“, so wird zuerst die fällige Schuld getilgt, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren Schulden diejenige, welche den säumigen Kunden am meisten belastet, unter mehreren gleich belastenden Schulden die älteste, und unter gleich alten Schulden jede Schuld verhältnismäßig. So will es § 366 Absatz 2 BGB. Die auf Hauptforderung entfallenden Teile verrechnen wir daher auf die älteste Forderung zuerst, dann auch die nächstälteste usw., bis die Zahlung vollständig verrechnet ist.
  2. Hat der säumige Kunde neben der Hauptleistung (Hauptforderung) auch Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung (Teilzahlung) gemäß § 367 Absatz 1 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und (erst) zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Die einfache Kurzformel lautet daher: (erst) Kosten, (dann) Zinsen, (dann) Hauptforderung.
  3. Bestimmt der säumige Kunde eine andere Anrechnung, die bei Annahme der Zahlung nach dieser anderen Bestimmung auch zu verrechnen ist, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung nach § 367 Absatz 2 BGB ablehnen. Das ist aber in der Regel kaum sinnvoll. So verrechnet EOS KSI eingehende Zahlungen, die eine Leistungsbestimmung enthalten, nach eben dieser Leistungsbestimmung. Geht die Überweisung beim Gläubiger ein, so sehen wir darin die Leistungsbestimmung zur Verrechnung auf Hauptforderung. In solchen Fällen verrechnen wir die Zahlung abweichend von § 367 Absatz 1 BGB zuerst auf Hauptforderung und nur verbleibende Teile auf Kosten und ggf. auch noch Zinsen.

Wir kehren Fremdgelder in Abhängigkeit der Mahnphase aus, in welcher der ein Zahlungseingang bei EOS KSI zu verzeichnen ist. In den Hauptmahnphasen (vorgerichtlich, gerichtlich, nachgerichtlich) kehren wir die Ihnen zustehenden Beträge in der Regel noch am Tag des Zahlungseingangs aus.

Mahnphase Auskehrungsturnus
Vorgerichtliche Mahnphase taggleich / werktäglich
Gerichtliche Mahnphase (Titulierungsverfahren) taggleich / werktäglich
Nachgerichtliche Mahnphase (Zwangsvollstreckung) taggleich / werktäglich
Überwachung monatlich zu Beginn des Folgemonats

Eingehende Lastschrift- (oder Scheckzahlungen) des säumigen Kunden werden Ihnen entsprechend der Mahnphase, in der die Zahlung erfolgte, ohne besondere Wartefrist ausgekehrt. Sollte ein Scheck oder eine Lastschrift „platzen“ so verauslagen wir die von der Bank zurückgeholten Beträge. Diese rechnen wir Ihnen gegenüber am Monatsende ab, die Sie dann an uns überweisen müssen.

Abwarten wäre einfacher? Das Vorgehen zur Rückholung geplatzter Schecks und Lastschriften ließe sich nur mit einer allgemeinen Wartefrist von bis zu 2 Wochen über alle Scheck- und Lastschriftzahlungen und dann auch nur weitgehend, aber nie vollständig vermeiden, denn Lastschriften können auch nach 2 Wochen noch vom Kontoinhaber zurückgegeben werden. Da nur wenige Schecks und Lastschriften platzen, verzichten wir auf eine Wartefrist, Sie aber können innerhalb kürzester Zeit über ausgekehrte und nicht geplatzte Zahlungen verfügen.

Zahlt Ihr säumiger Kunde nur die Hauptforderung, wird der Vorgang hinsichtlich des Verzugsschadens gemäß den definierten Workflows weiterbearbeitet. Zahlt der säumige Kunde den Verzugsschaden auch nach Fortführung des außergerichtlichen Verfahrens nicht, eskaliert die Forderung analog einer Forderung inkl. Hauptforderung in die jeweils nächste Mahnphase. In Abstimmung mit Ihnen werden dann Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und in letzter Konsequenz die Zwangsvollstreckung durchgeführt. Endet das Verfahren erfolglos (der säumige Kunde ist vermögenslos, nicht zu ermitteln etc.), stellen wir Ihnen die entstandenen Kosten in Rechnung.

Zu Rechnungen von EOS KSI

1. Einzelfallschlussrechnung

EOS KSI rechnet alle offenen Vergütungen (Inkassovergütungen) und Barauslagen (Recherchekosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Rechtsanwaltshonorare, …) fallweise bei Beendigung der Bearbeitung, spätestens bei Verlassen der Hauptmahnphasen ab (Einzelfallschlussrechnung). Zu den Hauptmahnphasen gehören die vorgerichtliche, gerichtliche und nachgerichtliche Mahnphase sowie das Prozessverfahren durch Kanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte.

2. Monatsrechnung Überwachung

EOS KSI stellt eine monatliche Rechnung für die Abrechnung aller in einem Monat angefallenen Leistungen der Überwachung. Mit dieser Abrechnung werden Erfolgsprovisionen und Umsatzsteuer für die in Überwachung erfolgreich eingezogenen Beträge abgerechnet (Rechnungsteil). In der gleichen Abrechnung werden die eingezogenen und Ihnen zustehenden Beträge abgebildet und dem Rechnungsteil wie ein „Guthaben“ gegenübergestellt und gegen den Rechnungsteil aufgerechnet. Der verbleibende Teil ergibt das an Sie auszuschüttende Fremdgeld (Transaktionsbetrag bzw. Überweisungsbetrag). In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass wir in einer solchen Abrechnung auch verauslagte Rückzahlungen geplatzter Lastschriften zurückholen. Dann kann es sogar sein, dass der Betrag zu unseren Gunsten ausfällt, und Sie einen Restbetrag überweisen müssen.

3. Monatsrechnung Umsatzsteuer

EOS KSI stellt eine monatliche Rechnung für alle vor Einzelfallschlussrechnung anfallenden und noch nicht abgerechneten Umsatzsteuerbeträge.

Das hat seinen rechtlichen Hintergrund im Umsatzsteuerrecht in Verbindung mit dem Schadenersatzrecht.

Nach § 15 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) dürfen Sie, , als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (und nur Sie) solche Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuerbeträge absetzen, die von einem anderen Unternehmen (EOS KSI) für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind. Sie sind als Auftraggeber der Inkassoleistung also Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der säumige Kunde ist es nicht, denn er hat die Inkassoleistung nicht bestellt und sie wird von uns auch nicht für ihn erbracht. Wenn der säumige Kunde nicht Leistungsempfänger ist, könnte er Umsatzsteuerbeträge, wie sie z. B. aus Inkassovergütungen oder bestimmten Barauslagen anfällt, eben nicht als Vorsteuer abziehen. Die Folge ist, dass Umsatzsteuerbeträge für einen säumigen Kunden schlicht Aufwand darstellen, er bekommt sie nicht vom Finanzamt zurück. Der vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber und Leistungsempfänger der Inkassoleistung darf Umsatzsteuerbeträge aber sehr wohl als Vorsteuer abziehen, weshalb sie für ihn laut Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.03.1990 auch keinen Schaden darstellen. Nun kommt die Schadenminderungspflicht eines Gläubigers und Auftraggebers nach § 254 Absatz 2 BGB ins Spiel. Danach ist ein Gläubiger verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Wird Umsatzsteuer einem vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber gegenüber abgerechnet, der diese von seiner Umsatzsteuerlast abziehen darf (sie also kurz gesagt vom Finanzamt zurückbekommt), wird dadurch der vom säumigen Kunden zu erstattende Schaden gemindert und die Schadenminderungspflicht des Gläubigers eingehalten. Aus diesem Grunde dürfen wir gegenüber säumigen Kunden von solchen Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, umsatzsteuerpflichtige Verzugsschadenspositionen nur netto ohne Umsatzsteuer geltend machen.

Da Umsatzsteuer nicht nur bei Rechnungslegung, sondern auch bei bloßer Vereinnahmung von Entgelten anfällt, und der ggf. einfache Einbehalt vom säumigen Kunden netto erstatteter umsatzsteuerpflichtiger Verzugsschadensbestandteile (wie. z.B. Inkassovergütungen) durch EOS KSI eine solche Vereinnahmung darstellt, fällt Umsatzsteuer in dem Moment an, in dem diese Vereinnahmung erfolgt. EOS KSI führt diese Umsatzsteuer entsprechend an das Finanzamt ab und stellt sie Ihnen als Leistungsempfänger in Rechnung. Da der Nettobetrag bereits durch die Erstattung des säumigen Kunden als bezahlt gilt, bleibt nur noch die Umsatzsteuer offen. Daher können Sie Rechnungen mit Positionen erhalten, die ausschließlich Umsatzsteuer beinhalten.

Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein sollten, müssen wir Ihnen auch dann die Umsatzsteuer in der beschriebenen Weise in Rechnung stellen. Sie stellt nun Aufwand für Sie dar, da dem keine Erstattung durch das Finanzamt gegenübersteht. Das führt aber wiederum dazu, dass wir nun die Umsatzsteuer als Verzugsschaden gegenüber dem säumigen Kunden geltend machen dürfen und hierauf eingezogene Beträge an Sie auskehren.

Zu Sonstigem

Für die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist keine separate Vollmacht zu unterzeichnen.

Wenn der säumige Kunde in einem gerichtlichen Mahnverfahren jedoch Rechtsmittel einlegt, und die Vertragskanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte mit der Durchführung des Prozessverfahrens beauftragt werden soll, dann wird diese um Zeichnung einer Vollmacht bitten. Anschließend erfolgt eine Schlüssigkeitsprüfung. Dabei wird geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gerechtfertigt ist. Bestehen hieran Zweifel, werden die bearbeitenden Rechtsanwälte entsprechend auf Sie zukommen und die Angelegenheit klären. Die Kosten richten sich auch hier nach der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung, sowohl was die Gerichtskosten als auch die Kosten für die Bearbeitung durch die Kanzlei betrifft.

Ein gerichtliches Verfahren wird nicht ohne Rücksprache mit Ihnen und nicht ohne Ihre Zustimmung eingeleitet. Das gilt sowohl für gerichtliche Mahnverfahren als auch etwaige Prozessverfahren.

Zu weiteren Fragen

Wir möchten unsere FAQ ständig erweitern und freuen uns daher über Ihre noch offene Frage an kundencenter-fm@eos-ksi.de.